Handyklingeln während der Yogastunde? -- Warum nicht? |
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*) Gemäß § 3 Nr. 34 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten, steuerfrei. Danach fallen gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben, die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen sowie Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Absatz 2 Satz 2 SGB V zertifiziert sind, unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 34 EStG.